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   OLG Jena, 01.02.2017 - 1 W 9/17, 1 W 9/17   

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https://dejure.org/2017,2199
OLG Jena, 01.02.2017 - 1 W 9/17, 1 W 9/17 (https://dejure.org/2017,2199)
OLG Jena, Entscheidung vom 01.02.2017 - 1 W 9/17, 1 W 9/17 (https://dejure.org/2017,2199)
OLG Jena, Entscheidung vom 01. Februar 2017 - 1 W 9/17, 1 W 9/17 (https://dejure.org/2017,2199)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    § 278 ZPO
    Kostenrecht

  • Justiz Thüringen

    Nr 1000 Abs 1 S 1 RVG-VV, Nr 1003 RVG-VV, § 779 BGB, § 794 Abs 1 Nr 1 ZPO
    Kostenfestsetzungsverfahren: Entstehung und Erstattungsfähigkeit einer Einigungsgebühr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einigungsgebühr auch ohne Vergleich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.04.2007 - II ZB 10/06

    Festsetzbarkeit der Einigungsgebühr

    Auszug aus OLG Jena, 01.02.2017 - 1 W 9/17
    Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin und der Beklagten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs für die Entstehung der vorbezeichneten Einigungsgebühr nicht (mehr) ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB oder die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO notwendig (BGH, Beschluss vom 13.04.2007 - II ZB 10/06, unter Hinweis auf die aufgegebene entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

    Entscheidend für das Entstehen der Einigungsgebühr ist allein, dass sich die Erfüllung der in Nr. 1000 Abs. 1 S.1 RVG-VV genannten Voraussetzungen aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergibt (BGH, Beschluss vom 13.04.2007 - II ZB 10/06).

  • OLG Stuttgart, 10.02.2011 - 8 W 40/11

    Rechtsanwaltskosten: Einigungsgebühr bei Teilanerkenntnis und Teilrücknahme der

    Auszug aus OLG Jena, 01.02.2017 - 1 W 9/17
    Auch wenn die anwaltlich vertretenen Parteien an Stelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs mit den sich aus Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV ergebenden Kostenfolgen eine abweichende Form gewählt haben, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet - hier Teilanerkenntnis und Teilrücknahme - hindert dies nicht das Entstehen und die Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühr (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 - 8 W 40/11).
  • OLG Frankfurt, 14.06.2018 - 6 W 51/18

    Voraussetzungen für Entstehung der Einigungsgebühr

    Entscheidend für das Entstehen der Gebühr ist allein, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VVgeschlossen haben (BGH, Beschl. v. 13.4.2007, II ZB 10/06; Thür. OLG, Beschl. v. 1.2.2017 - 1 W 9/17 -, juris).
  • LG Bremen, 15.09.2022 - 4 OH 21/21

    Genehmigung der Beauftragung zur Fertigung eines notariellen Kaufvertragsentwurfs

    Auftraggeber ist im Wesentlichen derjenige, welcher dem Notar durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung bzw. Entwurfserstellung vorgenommen werden soll (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 23.02.2017, Az.: 1 W 9/17, unveröffentlicht; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, Rz. 9; Korintenberg/Gläser GNotKG, 19 Auflage, § 29 Rn. 1-37).
  • LG Bremen, 20.09.2019 - 4 T 369/18

    Handelsregisteranmeldungen verschiedener Kommanditisten - Notarkosten

    Auftraggeber ist im Wesentlichen derjenige, welcher dem Notar durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung bzw. Entwurfserstellung vorgenommen werden soll (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 23.02.2017, Az.: 1 W 9/17, unveröffentlicht; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, Rz. 9; Korintenberg/Gläser GNotKG, 19 Auflage, § 29 Rn. 1-37).
  • LG Bremen, 29.10.2018 - 4 T 240/18

    Anforderung eines Vertragsentwurfes durch einen Makler - Auftraggeber § 29 Nr. 1

    Auftraggeber ist im Wesentlichen derjenige, welcher dem Notar durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung bzw. Entwurfserstellung vorgenommen werden soll (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 23.02.2017, Az.: 1 W 9/17, unveröffentlicht; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, Rz. 9; Korintenberg/Gläser GNotKG, 19 Auflage, § 29 Rn. 1-37).
  • LG Bremen, 30.03.2020 - 4 T 212/19

    Übersendung Kaufvertragsentwurf an Gegenseite ohne Rücksprache mit

    Auftraggeber ist im Wesentlichen derjenige, welcher dem Notar durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung bzw. Entwurfserstellung vorgenommen werden soll (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 23.02.2017, Az.: 1 W 9/17, unveröffentlicht; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, Rz. 9; Korintenberg/Gläser GNotKG, 20. Auflage, § 29 Rn. 1-37).
  • LG Bremen, 15.09.2022 - 4 OH 50/20

    Haftung für die Erstellung eines notariellen Kaufvertragsentwurfs

    Auftraggeber ist im Wesentlichen derjenige, welcher dem Notar durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung bzw. Entwurfserstellung vorgenommen werden soll (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 23.02.2017, Az.: 1 W 9/17, unveröffentlicht; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, Rz. 9; Korintenberg/Gläser GNotKG, 20. Auflage, § 29 Rn. 1-37).
  • LG Bremen, 15.09.2022 - 4 OH 30/21

    Beauftragung und Genehmigung einer notariellen Beratung

    Auftraggeber ist im Wesentlichen derjenige, welcher dem Notar durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse eine bestimmte notarielle Tätigkeit vorgenommen werden soll (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 23.02.2017, Az.: 1 W 9/17, unveröffentlicht; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2018, Az.: 1 W 49/17; Rz. 9, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, Rz. 9; Korintenberg/Gläser GNotKG, 20. Auflage, § 29 Rn. 1-37).
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